***EILT*** Zündspule Ford Focus Tunier 1.4

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Yvonne

***EILT*** Zündspule Ford Focus Tunier 1.4

Beitrag von Yvonne »

Hallo,

wir haben uns Anfang April einen Ford Focus Kombi gekauft. Zunächst hat er keine Probleme bereitet, allerdings nach einem knappen Monat fing der Wagen an zu stottern. Dies hatte sich schnell wieder gelegt und ist dann aber in kürzeren Abständen wieder gekommen. Am letzten Sonntag bin ich mit dem Wagen auf der Autobahn liegen geblieben. Der ADAC musste den Wagen abschleppen lassen. Der gute Mann meinte, es wären die Drosselklappensensoren. Als ich den Wagen nach Absprache mit dem Händler zur Werkstatt gebracht habe (ist ein guter Freund von dem Händler) konnte bei der Messung nix mehr festgestellt werden. Dannach bin ich dann zu einer Fordwerkstatt gefahren, weil ich der anderen misstraut habe. Und wie man sieht wohl zu recht. Nun ist die Zündspule defekt und das ganze kostet uns 228,00 Euro.

Kann ich dieses Geld vom Händler wieder zurück verlangen? Der Wagen hatte die Erstzulassung im Dez. 01 und die Garantie ist im Dez. 03 abgelaufen....

Für Antworten wäre ich dankbar

Gruß
Yvonne
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tom
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Wohnort: Geldersheim

Beitrag von tom »

Hi Yvonne,

der Fordhändler soll einen Kulanzantrag ans Werk stellen, vielleicht hast du Glück und die Kosten werden zumindest teilweise übernommen. :wink:

Eine Zündspule sollte eigentlich länger wie 2 ½ Jahre halten, kannst ja mal schreiben was dabei herausgekommen ist. :)
Yvonne

Beitrag von Yvonne »

danke erstmal, für die schnelle Auskunft.

Problem ist nur
a) war es kein Fordhändler, sondern der alles mögliche Verkauft
b) mit dem ist wohl nicht gut Kirschen essen

so wie ich aber mittlerweile rausgefunden habe, haben wir bei dem Händler eine Mängelhaftung für Gebrauchtwagen bis zu einem Jahr. Schwierig wirds halt nur dann, wenn es sich um einen Verschleiß oder Mangel handelt. Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass eine Zündspule nicht nach so kurzer Zeit kaputt gehen dürfte. naja, ich hole den Wagen morgen aus der Werkstatt und dann müssen wir halt schauen

trotzdem danke noch mal

Gruß
Yvonne
info@wtsifu-schneider.de

WT-Thomas

Beitrag von info@wtsifu-schneider.de »

Liebe Yvonne,

ich würde mir das auf keinen Fall bieten lassen. Die Zündspule hätte vom Händler vor dem Verkauf auf Verschleiß überprüft werden können. Wenn er dies nicht getan hat, geht er selbst davon aus dass diese in Ordnung ist. Wenn er davon ausgeht dass alles in Ordnung ist und Dir den Wagen andreht, dann muß er als Händler auch eine entsprechende Gewährleistungsfrist geben. Ich würde auf jeden Fall versuchen notfalls auch über den Anwalt an das Geld zu kommen.
Viel Erfolg, lass mal was von Dir hören.

Mfg
Thomas Schneider
Gast

Re: WT-Thomas

Beitrag von Gast »

Hallo,

so nun hab ich den Wagen wieder hier, hat mich mal ebend schlappe 230,00 Talers gekostet *grummel* Ford übernimmt nichts von den Kosten. Auch auf meine Nachfrage hin, wenn das Problem weiterhin besteht, soll ich alles selber zahlen. Die spinnen doch wohl. ich fahre damit am Samstag ins Ausland (Österreich) und hab keinen Bock mich wieder abschleppen zu lassen...

soweit ich weiss, übernimmt der Händler auch keinerlei Verantwortung dafür. Auf meine Nachfrage beim ADAC bekam ich eine Standard-Mail, die keine Sau versteht. Schlauer als vorher bin ich nun auch nicht

bezüglich Ihrer technischen Fragen steht Ihnen Ihr Regionalclub, der ADAC
Hessen-Thüringen e. V. unter Tel. Nr.: 069/6607-70 mit technischer
Einzelberatung zur Verfügung.

Aus rechtlicher Sicht können wir Ihnen folgendes mitteilen:

1.

Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 steht dem Käufer
innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache bei Vorliegen eines
Mangels zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu, das wahlweise aus
Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer neuen Sache)
besteht.
Bei Gebrauchtfahrzeugen kann diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt
werden.

Schlägt die Nachbesserung fehl, vom Gesetz her trifft dies nach zwei
erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu, oder ist die Nachlieferung nicht
möglich bzw. für den Käufer unzumutbar (z.B. weil er zu lange auf das neue
Fahrzeug warten müsste), kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern.

Der streitige Mangel muss grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe
der Kaufsache vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate ab
Übergabedatum gilt aber zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche
Vermutung, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.
Nach Ablauf dieser sechs Monate trifft die Beweislast jedoch wieder den
Käufer.

Ein Mangel im Sinne des Sachmängelhaftungsrechts liegt vor, wenn die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Übergabe vom
tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abweicht oder die Eignung zur
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung nicht gegeben ist. Indem ein
Gebrauchtwagen und kein Neuwagen verkauft wird, steht bereits fest, dass der
Wagen durchaus Gebrauchsspuren aufweisen kann. Ein Mangel kann daher u.U.
nicht gegeben sein, wenn ein defektes Verschleißteil beanstandet wird. Ob
ein Mangel oder lediglich Verschleiß vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall
gesondert zu prüfen. Im Regelfall wird Verschleiß vorliegen, wenn
Abnutzungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das übliche
hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines
Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
Beispielsweise sind abgenutzte Dichtungen und Dichtringe Teile, die einem
Verschleiß unterliegen.

2.

Im Falle eines Mangels am erworbenen Fahrzeug hat der Käufer in der Regel
zwei rechtliche Handhaben: Zum einen kann er die ihm vom Gesetz her
zustehenden Sachmängelrechte geltend machen, zum anderen garantiert der
Fahrzeughersteller regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum hinweg für die
Fehlerfreiheit seines Produktes. Der Unterschied zwischen Sachmängelhaftung
und Garantie liegt darin, dass erstere im Gesetz verankert ist und die
Rechte zwischen Käufer und Verkäufer betrifft, während die Garantie auf
einem Garantievertrag zwischen Kunde und Hersteller basiert. Dieser
Garantievertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Käufer von
seinem Fahrzeughändler ein abgestempeltes Garantiescheckheft ausgehändigt
erhält, aus dem sich die einzelnen Rechte und Pflichten des Kunden aus dem
Garantievertrag ergeben. Bei jedem Kauf muss aber geprüft werden, ob dem
Käufer überhaupt eine neben der Sachmängelhaftung bestehende Garantie
mitverkauft wurde. Manche Hersteller trennen nicht genau zwischen diesen
beiden Rechten. In diesen Fällen besteht aber trotzdem regelmäßig die
Möglichkeit europaweit kostenlos bei einer Vertragswerkstatt nachbessern zu
lassen. Einzelheiten müssen den Kaufunterlagen entnommen werden.

Die gesetzlichen Sachmängelansprüche bieten dem Käufer im Vergleich zur
Garantie das stärkere Recht. Hieraus kann der Kunde im Falle eines Mangels
zunächst Nacherfüllung verlangen. D.h. ihm steht wahlweise der Anspruch auf
Nachbesserung (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu.
Schlägt die Nachbesserung fehl (nach dem Gesetz ist dies nach zwei
erfolglosen Versuchen der Fall) oder bleibt die Nachlieferung aus bzw. wird
vom Verkäufer verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
Kaufpreisminderung verlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ist jedoch,
dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat.
Zugunsten des privaten Käufers gilt hier die gesetzliche Vermutung, dass der
Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorgelegen hat, wenn sich der Mangel
innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe zeigt. Nach den 6 Monaten muss
der Käufer die Mangelhaftigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt beweisen, wenn
der Verkäufer behauptet, das Fahrzeug sei mangelfrei übergeben worden. Die
Beweislastumkehr gilt aber nur für den maßgeblichen Zeitpunkt. Die
Mangelhaftigkeit muss der Käufer egal zu welchem Zeitpunkt beweisen, wenn
sie vom Verkäufer bestritten wird.

Die Garantie gibt dem Kunden in der Regel nur das Recht zur kostenlosen
Reparatur - jedoch unabhängig davon, wann der Mangel aufgetreten ist. Vom
Vertrag zurücktreten oder mindern kann der Kunde aufgrund des
Garantievertrages aber nicht. Zudem enthalten Garantieverträge diverse
Bestimmungen, welche die Garantieleistung für bestimmte Fälle ausschließen
(z.B. bei Verschleiß) oder die Leistung auf bestimmte Fahrzeugteile
beschränken. Gebrauchtwagengarantien enthalten oft eine Beschränkung
dahingehend, dass die Reparaturkosten ab einer bestimmten Laufleistung nur
noch anteilig übernommen werden.

3.

Wir raten Ihnen, sich bei einem ADAC-Vertragsanwalt vor Ort über das
konkrete weitere Vorgehen zu besprechen. Die Adressen unserer Anwälte in
Ihrer Nähe können Sie gerne bei uns telefonisch erfragen oder auf unserer
Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Recht&Rat - Rechtsberatung"
erfahren.


Hinweis:

Die beigefügten Dat <<Merkblatt Rechtsberatung.pdf>> ien sind im PDF-Format
und lassen sich öffnen, wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC
installiert haben. Falls Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind,
können Sie diese Software z.B. auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de"
(Unterpunkt: Recht & Rat / Musterverträge / ADAC-Musterkaufverträge)
downloaden.

Die Erstellung und der Versand von E-Mails und E-Mail-Anhängen erfolgt mit
größter Sorgfalt und mit allen angemessenen Vorsichtsmaßnahmen. Für Schäden
an Hard- und Software infolge des Öffnens der E-Mail-Anhänge übernehmen wir
jedoch keine Haftung. Bitte überprüfen Sie daher die mitgesandten Dateien
vor dem Öffnen insbesondere auf Computerviren.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Yvonne

Re: WT-Thomas

Beitrag von Yvonne »

huch, ich habs geschrieben, Yvonne
WT-Thomas

Re: WT-Thomas

Beitrag von WT-Thomas »

Hi Yvonne,

schau mal in Punkt 2. Absatz 3, da könnte die Lösung bzw. die Antwort enthalten sein. Ein Sachmangel kann geltent gemacht werden. Wenn der Sachmangel innerhalb eines Jahres auftritt, muß der Käufer nicht mal nachweisen, dass der Mangel vor dem Kauf vorhanden war. Ich würde aber unbedingt beim ADAC anrufen und um eine persönliche Beratung bitten.
Bis dann und viel Erfolg.
Laß mal was von Dir hören, wenn Du näheres weißt.

Viele Grüße
WT-Thomas
Yvonne

und es geht weiter

Beitrag von Yvonne »

so es gibt neues... also, weder der Händler noch Ford will irgendwas machen. Ärgerlich ist halt, dass es wohl NICHT an der Zündspule gelegen hat. Kaum war der Wagen aus der Werkstatt und ich fahre damit in den Urlaub (nach Österreich) bleibe ich prompt wieder liegen und musste Abgeschleppt werden. Gott-sei-Dank bin ich ADAC Plusmitglied, wo dass ich für die Dauer der Reparatur ein Clubmobil bekommen habe. Musste dafür aber allerdings meinen Urlaub unterbrechen, da ich nur Anspruch auf 5 Tage für diesen Wagen hatte...

Der Mensch vom ADAC konnte das alles nicht glauben, ist selbst mit dem Wagen gefahren. Die Motorleuchte fing wieder an zu leuchten, er hat das Meßgerät drangehangen und meinte, der Kat wäre verstopt und der 2. Zylinder sprüht funken. Mein Freund ist mit dem Wagen zurück zur Fordwerkstatt, und nun sollen es angeblich die Zündkerzen gewesen sein. Aber die hatte der ADAC doch überprüft und waren einwandfrei... ich verstehe bald gar nix mehr. Bin ja mal gespannt, wie lange ich nun mit dem Wagen fahren kann, bis ich wieder liegen bleibe. Aber da es ja nun definitiv nicht an der Zündspule gelegen haben kann, wieso muss ich die dann trotzdem bezahlen?! Ford hat doch dann da den Bockmist gebaut oder sehe ich das falsch?

Gruß
Yvonne, bald Nervenkoller krieg
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