Hallo,
ich habe beim Autohändler für den Kauf eines Jahreswagens eine "verbindliche Bestellung" (mit exakter Preisangabe) unterschrieben. Am nächsten Tag sagte mir der Händler, dass er die Bestellung rückgängig machen müsse und mir den Wagen nicht verkaufen könne, weil sein Chef in einer anderen Filiale den Wagen zeitgleich schon verkauft hätte und der Chef ein Vorrecht auf den Wagen habe.
Daraufhin habe ich im Internet auf der Seite des Händlers den selben Wagen (mit der selben Anzeigennummer und exakt dem selben Text und den selben Fotos) mit einem um 3000 Euro höheren Preis gefunden.
Offensichtlich hat der Chef also seinen Mitarbeiter zusammengepfiffen, weil der Wagen im Internet vorher falsch (zu billig) ausgezeichnet war und nun doch nicht zu diesem Preis verkauft werden sollte.
Kann man da etwas machen? Durfte das Autohaus überhaupt einfach so von der Bestellung zurücktreten?
Wäre für jede Info dankbar!!
Viele Grüße
Frage zu einer verbindlichen Bestellung
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Ist für mich eindeutig, oder ? Wenn er vertragsbrüchig wird, dann einen RA beauftragen.
Ersatzweise wäre natürlich auch ein vergleichbares Fahrzeug ( evt. mit Extras als Schadensersatz ??? ) denkbar...........
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Ist für mich eindeutig, oder ? Wenn er vertragsbrüchig wird, dann einen RA beauftragen.
Ersatzweise wäre natürlich auch ein vergleichbares Fahrzeug ( evt. mit Extras als Schadensersatz ??? ) denkbar...........
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! -
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