Fehlende Veräußerungsanzeige

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Erik.Ode
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Fehlende Veräußerungsanzeige

Beitrag von Erik.Ode »

Fahrzeuge, die ohne Abmeldung (Stillegung) bzw. Ummeldung auf den Käufer endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsstelle karteimäßig gelöscht, wenn die von ihr veranlaßten Maßnahmen zur Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs (z. B. Verwaltungshilfeersuchen an die Deutsche Botschaft im Ausland) nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führen. Über die karteimäßige Löschung erhält das Finanzamt eine Mitteilung. Mit der Löschung endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers. Lediglich im Land Hamburg kann die Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt enden. Hier besteht die Möglichkeit, eine von einem Notar abgenommene eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die umfassend den Sachverhalt darstellt und die nach Prüfung durch die Zulassungsstelle als Grundlage für die Abmeldung des Fahrzeuges dient. In einem derartigen Fall kann die Zulassungsstelle das Fahrzeug frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Verkauf vorübergehend stillegen.

Die anderen Bundesländer verweisen einheitlich auf den Wortlaut des § 5 KraftStG. Danach besteht beim Verkauf eines Fahrzeugs und Verbringung dieses Fahrzeugs ohne Abmeldung ins Ausland keine Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt zur Beendigung der Steuerpflicht festzulegen. Hier gilt also die Einjahresfrist.


Quelle ADAC
Gruß Erik.Ode
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