Beim Überholen muss gesamte Strecke übersehbar sein

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tom
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Beim Überholen muss gesamte Strecke übersehbar sein

Beitrag von tom »

Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte not-
wendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines
möglicherweise entgegenkommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesge-
richt Hamm in seinem Urteil fest (Az.: 13 U 111/99).
Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personen-
wagen in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiederein-
scheren den entgegenkommenden Wagen des klagenden Pkw-Fahrers gestreift. Nun ging
es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein schuldig verursacht hatte.
Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahre-
nen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 km/h hätte der Zweiradfahrer eine Wegstrecke von
rund 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu
können. Tatsächlich konnte er wegen der Kurve aber maximal 100 Meter überschauen.
Dem Pkw-Fahrer lasteten die Richter allerdings an, dass er in der Kurve nicht weit genug
rechts gefahren war. Ein striktes Rechtsfahren sei auf einem unübersichtlichen Teilstück -
wie beispielsweise auch vor Kurven - zwingend notwendig, argumentierten die Richter.
Angesichts der Konstellation bekam der Motorradfahrer zwei Drittel, der Pkw-Fahrer ein
Drittel des Schadens auferlegt.
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