Kfz-Bagatellschäden

Aktuelle Gerichtsurteile, Regeln und Tipps für den Straßenverkehr. Hier kann alles diskutiert werden was zum Thema passt.

Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker

Antworten
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Kfz-Bagatellschäden

Beitrag von Erik.Ode »

Kfz-Bagatellschäden: Erst Kostenschätzung, dann eventuell zum Gutachter

(05.08.2002 - bera) (bera/dav). Bei einem reinen Bagatellschaden sollte ein Unfallgeschädigter erst von einer Werkstatt die ungefähren Reparaturkosten schätzen lassen, bevor er einen Gutachter einschaltet. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Sömmerda, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben:

In dem Fall war nach einem leichten Heckanstoß ein Blechschaden zu verzeichnen gewesen, dessen Beseitigung inklusive Mehrwertsteuer etwas über 1.800 Mark kostete. Die Klägerin hatte zuvor einen Sachverständigen eingeschaltet. Die Versicherung des Schädigers zahlte die Reparatur, weigerte sich aber, auch die Gutachterkosten zu erstatten.

Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und sah in der Einholung des Sachverständigengutachtens bei dem vorliegenden Bagatellschaden einen Verstoß gegen die gesetzliche Schadensminderungspflicht. Bei Reparaturkosten bis zur Höhe von 2.500 Mark sei ein Gutachten im Regelfall unverhältnismäßig, hieß es. Vor allem bei einer fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte gesondert darlegen, weshalb nicht auch eine einfache Kostenkalkulation oder ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.

"Die Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, dass sich ihr der Umfang des Schadens nicht sogleich erschlossen hat", fuhr das Gericht fort. Im Zweifelsfall bleibe ihr immer die Möglichkeit, zunächst bei ihrer Werkstatt den ungefähren Schadensumfang zu erfragen.

Die Werkstatt könne auch Angaben darüber machen, "ob wegen des Verdachts tiefer gehender Schäden eine Begutachtung angebracht ist".

(Amtsgericht Sömmerda Urteil vom 14. Mai 2002 Aktenzeichen 1 C 8/02)

http://www.verbrauchernews.de/artikel/0000012546.html
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
Ralph
Spezialist
Beiträge: 22
Registriert: 08.05.2005, 21:54

Die Reparaturkosten zwei mal schätzten lassen?

Beitrag von Ralph »

Es ist doch wohl ein Witz, erst ein Gutachten (Kostenvoranschlag) erstellen zu lassen, um ein Gutachten erstellen lassen zu können.
Abgesehen davon, wer bezahlt die doppelte Begutachtung?
Die Auffassung der Versicherer, die teilweise von einzelnen Amtsgerichten übernommen wurde, kann der obersten Rechtsprechung nicht stand halten.
Ich verweise auf eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (VI ZR 365/03).
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigereSchätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).
mfg Ralf
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Re: Kfz-Bagatellschäden

Beitrag von Erik.Ode »

Erik.Ode hat geschrieben:Kfz-Bagatellschäden: Erst Kostenschätzung, dann eventuell zum Gutachter
Ralph hat geschrieben: kostengünstigereSchätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
Sind das nicht die gleichen Aussagen ???
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
Ralph
Spezialist
Beiträge: 22
Registriert: 08.05.2005, 21:54

Beitrag von Ralph »

Eric Ode hat geschrieben
Erst Kostenschätzung, dann eventuell zum Gutachter
das ist etwas vollkommen anderes als:

entweder Kostenschätzung (Kostenvoranschlag) oder Gutachter
mfg Ralf
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Beitrag von Erik.Ode »

Evt. verstehe ich die Texte nicht richtig, aber beide, von uns zitierten Ausführungen, sagen ( nur mit anderen Formulierungen ) das selbe aus.

Kostenminimierung !

Erst einen Kostenvoranschlag von der Werkstatt holen. Ist kostenneutral, da die Rechnung bei einem späteren Reparaturauftrag verechnet wird.
Sollte dieser Kostenvoranschlag von der gegnerischen Versicherung nicht anerkannt werden, dann zum Gutachter.

Dein Zitat:

"...ob eine Begutachtung ( also Gutachter ) tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigereSchätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten..."

sagt nichts anderes aus !???

Und nach meinem Kenntnisstand, ist die Formulierung :
"...entweder Kostenschätzung (Kostenvoranschlag) oder Gutachter..." falsch.

Eine Kostenschätzung ( Kostenvoranschlag ) hat vor Gericht nicht die gleiche Beweiskraft, wie ein amtlicher Gutachter. Jedem dürfte bekannt sein, daß eine Rechnung ( Kostenvoranschlag ) von einer Werkstatt leicht manipuliert werden kann.

Somit gilt: Bei einem reinen Bagatellschaden sollte ein Unfallgeschädigter erst von einer Werkstatt die ungefähren Reparaturkosten schätzen lassen
( kostenneutral ), bevor er einen Gutachter ( kostenpflichtig ) einschaltet.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
Ralph
Spezialist
Beiträge: 22
Registriert: 08.05.2005, 21:54

Beitrag von Ralph »

Eine Kostenschätzung ( Kostenvoranschlag ) hat vor Gericht nicht die gleiche Beweiskraft, wie ein amtlicher Gutachter. Jedem dürfte bekannt sein, daß eine Rechnung ( Kostenvoranschlag ) von einer Werkstatt leicht manipuliert werden kann.
Genau darum geht es. Nicht nur aus diesem Grunde ist es für den Geschädigten immer besser ein Gutachten fertigen zu lassen. Neben der Beweiskraft eines Gutachten, sind dort Schadenpositionen und weitere Daten enthalten, die in einem Kostenvoranschlag eben nicht enthalten sind z.B. Wertminderung, Reparaturdauer oder Angaben zur Nutzungsausfallentschädigung und insbesondere zum Restwert.

Legt der Geschädigte der Versicherung nur einen Kostenvoranschlag vor, dann wird die Versicherung selbst Erhebungen zur Wertminderung oder zum Restwert machen. Da die Versicherung den Schaden zahlt, kann man sich selbst ausrechnen, wie das Ergebnis ausfallen wird.

Im übrigen, wenn die Versicherung sagt, wir benötigen kein Gutachten, dann verzichtet sie auf ein Recht, das dem Geschädigten zusteht.
In der Regel wird die Versicherung nur auf ein Gutachten bestehen, wenn sie für sich einen Vorteil davon verspricht.

Die Taktik der Versicherung ist wie folgt: Die Versicherung sagt zum Geschädigten, ein Kostenvoranschlag reicht aus. Der Geschädigte lässt einen Kostenvoranschlag fertigen und legt diesen der Versicherung vor. Die Versicherung sagt, da gibt es noch Unklarheiten, wir müssen unseren Sachverständigen vorbei schicken, der sich das Fahrzeug noch einmal anschaut. Der Geschädigte läßt sich (aus Unwissenheit) darauf ein. Der Versicherungssachverständige fertigt jetzt ein Gutachten. Und schon wurde dem Geschädigten sein Recht genommen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.

Die praktische Erfahrung zeigt, wenn der Geschädigte erst ein Kostenvoranschlag fertigen lässt und dann das Gutachten, so wird er auf die Kosten für den Kostenvoranschlag sitzen bleiben. Oftmals will der Geschädigte eben nicht das Fahrzeug in der Werkstatt reparieren lassen. In diesen Fällen wird die Werkstatt auch keinen kostenlosen Kostenvoranschlag fertigen. Und das hat nichts mit Kostenminimierung, insbesondere für den Geschädigten zu tun.
Bei einem reinen Bagatellschaden sollte ein Unfallgeschädigter erst von einer Werkstatt die ungefähren Reparaturkosten schätzen lassen, bevor er einen Gutachter einschaltet.
Wenn es sich um einen reinen Bagatellschaden handelt, dann wird er die Kosten für den Gutachter auch nicht erstattet bekommen (Schadenminderungspflicht).

Also, ist es für den Geschädigten ein klar erkennbarer Bagatellschaden, kann er ein Gutachten fertigen lassen, erhält die Kosten dafür von der Versicherung aber nicht erstattet - Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Ist es aus Sicht des Geschädigten kein Bagatellschaden, so hat er das Recht auf Kosten der Versicherung ein Gutachten fertigen zu lassen.

Und darum entweder Kostenschätzung oder Gutachten.

Wird der Geschädigte eine Kostenvoranschlag und ein Gutachten fertigen lassen, so muß er damit rechnen, daß er eines von beiden selber zahlen muß, insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug nicht in der Werkstatt reparieren läßt.
Evt. verstehe ich die Texte nicht richtig, aber beide, von uns zitierten Ausführungen, sagen ( nur mit anderen Formulierungen ) das selbe aus.

Kostenminimierung !
In dem von mir zitierten Urteil geht es aus meiner Sicht eben nicht um Kostenminimierung.

Um Kostenminimierung geht es immer aus Sicht der Versicherung. Das ist ja auch vollkommen klar und nachvollziehbar.

Aus Sicht des Geschädigten geht es immer darum, seine Schaden zu 100% erstattet zu bekommen.

Da im Durchschnitt ein Autofahrer nur alle 12 Jahre einen Autounfall hat (Zahl ist geschätzt), er in der Regel kein Autofachmann und Jurist ist, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Waffengleichheit dem Geschädigten das Recht eingeräumt (entgegen der Kostenminimierung) auf Kosten des Schädigers die Hilfe eines Sachverständigen und Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Die Praxiserfahrung zeigt, daß selbst mit deren Hilfe es oft schwierig ist, gegenüber den Versicherungen, den Schadenersatzanspruch zu 100% durchzusetzen.

Es geht aus Sicht des Gesetzgebers nicht darum in die Hände des Schädigers zu sparen, sondern darum keine unnötigen zusätzlichen Kosten zu verursachen.
Zum Beispiel wäre es also unverhältnismäßig, wenn nur der Außenspiegel abgefahren wurde, und es keinen Verdacht auf weitere Schäden gibt, einen Sachverständigen zu beauftragen, die Kosten für die Reparatur des Außenspiegel zu ermitteln. Die Kosten für den Gutachter wären in diesem Fall sicher höher als die Kosten des eigentlichen Unfallschadens. Hier kommt die Schadenminderungspflicht zum Tragen, die besagt, daß der Schaden auch kostengünstiger, z.B. durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen ist.
mfg Ralf
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Beitrag von Erik.Ode »

Dann fasse ich mal zusammen:

Fragen Sie zuerst ihren Versicherungsmarkler. Dieser wird ihnen die aktuelle Rechtssprechung mitteilen. :wink:


P.S. Dein Zitat beruft sich auf ein BGH-Urteil von 2004, mein Zitat nur auf ein Amtsgericht von 2002.
Das hat natürlich auch schon eine gewisse Aussagekraft !!!
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
Ralph
Spezialist
Beiträge: 22
Registriert: 08.05.2005, 21:54

Beitrag von Ralph »

Nun ja, wenn der Versicherungsmakler sich auskennt und nicht die Auffassung der Versicherungen wiedergibt, dann kann man sich an den Versicherungsmakler seines Vertrauen wenden.
Aber wir haben hier nicht über Versicherungs-Vertragsrecht gesprochen, sondern über Schadensersatzrecht. Rechtlich zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Deshalb wäre der bessere Ansprechpartner sicher der Rechtsanwalt, der sich in dem speziellen Rechtsgebiet Schadensersatzrecht bei Verkehrsunfällen auch auskennt, z.B.:

http://verkehrsanwaelte.de oder
http://www.bvsk.de/rechtsanwaelte/index ... 9280526cc2 oder
Rechtsanwälte die von den Automobilclubs empfohlen werden.
mfg Ralf
Benutzeravatar
gutachteronline
Mitglied
Beiträge: 10
Registriert: 14.05.2006, 00:26

Beitrag von gutachteronline »

Gutachter können unterhalb der Bagatellgrenze von 700 € ( BGH Entscheidung zur Bagatellschadenhöhe siehe unten) sogenannte
Kurzgutachten erstellen, diese Kosten in der Regel genauso viel wie ein Kostenvoranschlag.

Urteil des BGH von 2003 zur Bagatellschadenhöhe

Diese ~700-750 € Bagatellschadenhöhe werden auch von staatlicher Seite so wiedergegeben.

Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Titel:
Rechtstipps zum Verkehrsunfall


Ab Punkt neun dieses Ratgebers erfährt jeder wie er am besten nach einem Verkehrsunfall vorgehen sollte.
Antworten

Zurück zu „Recht / Strassenverkehr / MPU“