hallo,
ich möchte mein auto zum ende des monats stilllegen lassen, hab auch vorhin mit der versicherung gesprochen....
...aber da hätte ich noch fragen, vielleicht kann mir ja einer helfen?
1. kosten für die stilllegung bei der kfz-zulassungsstelle
2. bekommt man die schilder nach der zerstörung des zulassungs-aufklebers wieder? wenn ja, darf man das auto auf öffentlichen strassen parken bis zur wieder-anmeldung?
3. kosten für die wieder-anmeldung (zulassung) eines stillgeleten autos ?
gruss beck
stilllegung eines autos
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stilllegung eines autos
...aber bitte mit stil
Kosten Fahrzeugstiellegung
Hi beck,
die kosten für eine Kfz-Stilllegung betragen 5,60 Euro und die kosten für eine Wiederzulassung schlägt mit 10,60 zu Buche.
Das Fahrzeug darf ohne Zulassung, nicht auf einer öffentlichen Straße abstellen werden. Die Kfz-Schilder gehören zum Auto und die bekommst du auch wieder mit.
die kosten für eine Kfz-Stilllegung betragen 5,60 Euro und die kosten für eine Wiederzulassung schlägt mit 10,60 zu Buche.
Das Fahrzeug darf ohne Zulassung, nicht auf einer öffentlichen Straße abstellen werden. Die Kfz-Schilder gehören zum Auto und die bekommst du auch wieder mit.
Parken ohne Kennzeichen
Hi beck,
ja das ist so.
Das Gesetz ist eindeutig: Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, lässt bereits die Entfernung durch die zuständige Behörde zu.
ja das ist so.
Das Gesetz ist eindeutig: Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, lässt bereits die Entfernung durch die zuständige Behörde zu.
Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt worden sind, stellen Abfälle dar, wenn keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Derjenige, der ein Altfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig wild abstellt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,00 geahndet werden (§ 27 in Verbindung mit § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).