hallo
ich bin jetzt 17jahre alt und wurde schon 2 mal mit einem auto erwischt ohne führerschein und einmal sogar mit beteubungsmittel.
Bitte sagt mir was ich zu erwarten habe wäre euch sehr dankbar
mfg, MARNIS
fahren ohne fahrerlaubnis
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Fahren ohne Fahrerlaubnis
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Srafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der orgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
3. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Hier noch mal auf Deutsch:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Srafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der orgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
3. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Hier noch mal auf Deutsch:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
P.S. Dich erwartet ein Staatsanwalt, der dir nicht wohl gesonnen ist.
Suche dir schon mal einen guten Anwalt. Der kann vielleicht noch etwas retten.
Habe lange überlegt, ob ich dir überhaupt einen Ratschlag geben sollte.
Du scheinst einer von diesen Unverbesserlichen zu sein.
Freue dich, daß du keinen über den Haufen gefahren hast.
Du würdest dein Leben lang dafür bezahlen.
Suche dir schon mal einen guten Anwalt. Der kann vielleicht noch etwas retten.
Habe lange überlegt, ob ich dir überhaupt einen Ratschlag geben sollte.
Du scheinst einer von diesen Unverbesserlichen zu sein.
Freue dich, daß du keinen über den Haufen gefahren hast.
Du würdest dein Leben lang dafür bezahlen.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! -
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Erst den tollen Hermann machen, Joints rauchen und ohne Fahrerlaubnis ins nicht mal eigene Auto steigen, und dann rumheulen weil man erwischt wurde.
Ist Dir eigentlich im Entferntesten klar was passiert wenn Du jemanden verletzt oder gar komplett niedermähst?
Ich könnt jetzt schon kotzen da ich weiß das meine Steuern ausgegeben werden um Leute wie Dich am Kacken zu halten...
Was ist nur aus den ehrwürdigen Erziehungsmethoden geworden?
.. der gute alte Tritt in den Arsch....
Ist Dir eigentlich im Entferntesten klar was passiert wenn Du jemanden verletzt oder gar komplett niedermähst?
Ich könnt jetzt schon kotzen da ich weiß das meine Steuern ausgegeben werden um Leute wie Dich am Kacken zu halten...
Was ist nur aus den ehrwürdigen Erziehungsmethoden geworden?
.. der gute alte Tritt in den Arsch....
Wenn das Licht der Weisheit sich senkt werfen selbst Zwerge lange Schatten!
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Was ist das für eine Ausdrucksweise[M@X]RocketRanger hat geschrieben:Erst den tollen Hermann machen, Joints rauchen und ohne Fahrerlaubnis ins nicht mal eigene Auto steigen, und dann rumheulen weil man erwischt wurde.
Ist Dir eigentlich im Entferntesten klar was passiert wenn Du jemanden verletzt oder gar komplett niedermähst?
Ich könnt jetzt schon kotzen da ich weiß das meine Steuern ausgegeben werden um Leute wie Dich am Kacken zu halten...
Was ist nur aus den ehrwürdigen Erziehungsmethoden geworden?
.. der gute alte Tritt in den Arsch....
Man kann auch sachlich antworten ohne ausfallend zu werden! oder?
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Re: fahren ohne fahrerlaubnis
Ich setz mal noch eins drauf:marnis hat geschrieben:hallo
ich bin jetzt 17jahre alt und wurde schon 2 mal mit einem auto erwischt ohne führerschein und einmal sogar mit beteubungsmittel.
Bitte sagt mir was ich zu erwarten habe wäre euch sehr dankbar
Mit an (tödlicher) Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Antragstellung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Anordnung der FE-Behörde zur Fahreignungsbegutachtung; besser bekannt unter dem Namen
MPU
moin moin v.d.Insel
A. Eicker
moin moin v.d.Insel
A. Eicker
Verkehrspsychologische Praxis
www.vphh.de
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