Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

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tom
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Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von tom »

Liebe Forumsnutzer,

ich möchte euch auf folgendes hinweisen, dass eine Rechtsberatung (also das Geben einer rechtlichen Auskunft einen konkreten Fall betreffend)
gesetzlich nicht erlaubt ist.

Es ist klasse, dass sich die Forengemeinschaft gegenseitig so hilfreich unterstützt; dies soll natürlich auch so bleiben.

Daher ein kleiner Tipp: Bitte gebt bei konkreten Sachverhalten Hilfe, in dem ihr z.B. die Formulierungen "man könnte" statt "du könntest" etc. benutzt.



Rechtsberatungsgesetz Auszug

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072):

§ 1 Behördliche Erlaubnis
  1. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
    1. Rentenberatern,
    2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
      a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
      b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
    3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
    4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
    5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
    6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
      Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.
  2. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
  3. Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.
  4. Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
  5. Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelegungen entgegenstehen.
§ 2 Gutachten, Schiedsrichter
  • Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß
§ 3 Zulässige Tätigkeiten
  • Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
    1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
    2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer Befugnisse handelnde Personen tätig werden;
    3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung);
    4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiete des Versorgungswesens durch die im § 48 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 1113) und durch die im § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind;
    5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
    6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
    7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen;
    8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern und, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist, die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs;
    9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
§ 4 Steuer- und Monopolsachen
  1. Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
    1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
    2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
      3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
    3. in Monopolsachen,
    4. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
  2. Für die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maßgebend.
  3. Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den im Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.
§ 5 Zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten
  • Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
    1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
    2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können;
    3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen;
    4. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer solche Forderungen einziehen, die sie im Rahmen des Gewerbebetriebes abgetreten haben.
§ 6 Angestellte
  1. Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,
    1. daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
    2. daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.
  2. Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.
§ 7 Berufsständische Vereinigungen
  • Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend deren Satzung durchführt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer
    1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
    2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
    3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
seppi26
Mitglied
Beiträge: 9
Registriert: 11.12.2012, 10:48
Wohnort: Hamburg

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsges

Beitrag von seppi26 »

recht.de/
123recht.net/
juraforum.de/forum/

*mal das Spektrum erweitert*
THIZ IZ MADNEZZ
kev123
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Beiträge: 14
Registriert: 28.01.2014, 13:53

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsges

Beitrag von kev123 »

Ja du hast recht es ist sehr hilfsreich wenn wir solche Möglichkeiten haben um sich über solche Dinge zu informieren ,grade habe ich mich bei http://www.carcheck-berlin.de etwas über mein Fahrzeug informiert sie haben mir sogar geraten selbst bei ihnen nachzushen und ,dass sie mir alles genauer erklähren...
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Milito
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Beiträge: 58
Registriert: 16.08.2014, 12:14

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsges

Beitrag von Milito »

Ich bin der Meinung, dass bei so etwas eine kostenlose Beratung nicht ausreicht. Also wenn dann muss man sich schon sicher sein können und kostenlos kann ja nicht hochwertig sein, oder??
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VWMike
Spezialist
Beiträge: 78
Registriert: 30.06.2015, 13:28

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsges

Beitrag von VWMike »

Doch kostenlos ist auch hochwertig, da meistens die erst Beratung nichts kostet. Die Anwälte die damit arbeiten haben natürlich die Hoffnung das sie davon einen Auftrag bekommen. ;-)
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ShinyBing
Spezialist
Beiträge: 77
Registriert: 04.03.2016, 12:40

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von ShinyBing »

Ich finde, es kommt immer auf den Fall an. Manchmal hilft schon ein kleiner Wink von jemandem, der Erfahrungen mit dem Thema hat. Manchmal muss aber eine versierte anwaltliche Beratung her.
Brearccred
Spezialist
Beiträge: 84
Registriert: 04.08.2017, 10:03

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von Brearccred »

Ich persönlich find das Gesetz etwas blöd. Wenn ich als Laie mein Wissen vermittle, warum darf ich das nicht? Man sagt doch meist "Ich würde, oder mach das"
BoogyWoogy
Mitglied
Beiträge: 2
Registriert: 21.11.2017, 11:40

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von BoogyWoogy »

Ich finde es auch ein wenig schwachsinnig, schließlich weiß ja auch jeder, dass das was hier mitgeteilt wird auf Laienwissen beruht und nicht als bare Münze genommen werden darf.
chrisk
Spezialist
Beiträge: 43
Registriert: 05.12.2016, 12:07

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von chrisk »

Hier habe ich noch eine Seite gefunden: https://www.bussgeldkataloge.eu/
Dier finde ich auch noch ganz informativ
Sergiy
Mitglied
Beiträge: 1
Registriert: 28.10.2020, 09:22

Re: Kostenlose Rechtsberatung in Foren / Rechtsberatungsgesetz

Beitrag von Sergiy »

Ich hab mich bei https://www.europe-mobile.de/ beraten lassen. Sie kennen sich nich nur mit dem eu neuwagen sonder auch mit den rechtliche Themen sehr gut aus!
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