gebrauchtwagengarantie

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jacky

gebrauchtwagengarantie

Beitrag von jacky »

Hi!
Ich habe mir vor 9 monaten einen gebrauchten Renault Twingo bei einem Händler gekauft.
Nun hab ich Probleme mit der Halbautomatik und habe ihn in die Werkstatt gegeben.
Die Reparaturkosten liegen bei 2700 Euro und der Händler meinte das die Garantie diesen schaden nicht übernimmt. Wie sieht das denn da rechtlich aus? Muss er nicht den Schaden beheben oder mir einen Ersatz stellen?
Lieben Gruss Jacky
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tom
Spezialist
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Registriert: 12.03.2004, 11:34
Wohnort: Geldersheim

Händlergarantie bei Gebrauchtwagen

Beitrag von tom »

Hallo,

der der Händler muss mindestens ein Jahr Garantie auf das verkaufte Fahrzeug geben, wenn in dieser Zeit ein Schaden auftritt muss der Händler dafür aufkommen. :wink:

In der Regel haben Autohändler auch eine Versicherung für solche Fälle, wenn er nicht an der falschen Stelle gespart hat. :(
Auto-Chris

Garantie - Gewärleistung

Beitrag von Auto-Chris »

zu: "... der Händler muss mindestens ein Jahr Garantie auf das verkaufte Fahrzeug geben..."

Das ist falsch!! Gewerbetreibende sind nach geltendem EU-Recht verpflichtet auf alle Waren eine Gewährleistung(!) von zwei Jahren zu geben. Diese kann er bei Gebrauchtwaren älter als ein Jahr auf ein Jahr reduzieren.

Die Garantie ist ein freiwilliges Angebot eines Anbieters, die er nach gutdünken festlegen darf.

Gute Detailinfos hier:
Garantie & Gewährleistung - zwei ungleiche Schwestern
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/res ... 95928.html
bob

Garantie & Gewährleistung

Beitrag von bob »

Hier könnt Ihr alles nachlesen zum Thema Garantie und Gewährleistung :idea:
  • Garantie & Gewährleistung - Mehr Rechte & nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat
    Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidensden Veränderungen sind der Euro und die Gewährleistungsbedingungen wurden konsumentenfreundlicher. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

    Die Garantie:
    ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will – er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein „Mehr“ gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

    Die Gewährleistung:
    verpflichtet den Verkäufer, für Mängel Einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

    Neue Fristen!
    Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

    Einfachere Beweisregelung!
    Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

    Neu oder gebraucht – der kleine Unterschied!
    Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen woanders. Doch egal, ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

    Vom Händler oder privat?
    Gebrauchtwagenkauf „von privat“ ist in der Regel billiger, weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten – ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

    Sorgfältig lesen!
    Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von „Durchrostungsgewährleistung“ die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird „die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen“. Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

    Es gilt der Grundsatz
    Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.
    Weitere Anwendungen in der Automobilbranche

    Kauf von Autozubehör
    Wer Zubehörartikel kauft, genießt ebenfalls die Vorteile. Diese schließen sogar eine verständliche Montageanleitung mit ein. Kryptisches Kauderwelsch bei Bauanleitungen darf es in Zukunft nicht mehr geben.

    Reparaturen
    Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen.

    Kostenvoranschläge
    Neu geregelt ist auch, dass Kostenvoranschläge jetzt grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen.

    Einfluss auf die Betriebe
    An vieles von dem, was sich geändert hat, müssen sich Händler, Werkstattmeister und Kunden vermutlich erst gewöhnen, und nicht alles wird im Kleingedruckten wiederzufinden sein. In der Regel darf der Händler zweimal nachbessern. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Kunde wählen, ob er vom Kaufvertrag zurücktritt oder ob er eine Preisminderung geltend macht. Wenn er das Produkt wieder zurückgibt, muss er allerdings für die Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das ist bei Neufahrzeugen 0,7 Prozent des Kaufpreises auf 1.000 Kilometer, bei Gebrauchtwagen 1 Prozent. Die strengen Bestimmungen bringen den Verbrauchern viele neue Vorteile. Gleichzeitig wird aber auch die Position der gewerblichen Händler und Betriebe gestärkt, denn wer als König Kunde von dem neuen Gesetz profitieren will, muss sich gut überlegen, ob er überhaupt noch privat ein Fahrzeug kaufen möchte.

    Die Gebrauchtwagengarantie
    Die Gebrauchtwagengarantie als Reparaturkostenversicherung
    Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache. Dennoch können Sie selbst bei einem ehrlichen Verkäufer nie absolut sicher sein, dass mit dem eben erworbenen Auto alles in Ordnung ist. Um sich gegen finanzielle Risiken abzusichern, ein Motorschaden zum Beispiel kann leicht weit über 1000 Euro kosten, können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschließen. Eine solche Reparaturkostenversicherung übernimmt die Werkstattkosten nach bestimmten Schäden komplett oder anteilig.
So und jetzt sind alle Klarheiten beseitigt :wink:

Gruß Bob
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